Transportschäden verärgern Ihre Kunden und sind für alle Beteiligten mit
erheblichem Mehraufwand verbunden.
Wir stellen Ihnen nachfolgend gerne unsere langjährigen Erfahrungen zur Verfügung:
Generell sind von Ihnen die gesetzlichen Regelungen zu beförderungssicherer Verpackung, Verladung und Ladungssicherung zu beachten.
Lesen Sie dazu bitte HGB § 411 und 412 (1).
In Stückgutnetzwerken beförderte Sendungen laufen über mehrere Umschlagpunkte, bei denen eine Be- und Entladung der LKW nach hinten über Rampen erfolgt.
Zwischen den Netzknoten verkehren in der Regel Koffer-LKW, in denen eine
Ladungssicherung ggf. durch Sperrbalken etc. erfolgt.
Teil- und Komplettladungen müssen in der Regel mit Spanngurten auf dem LKW gesichert werden.
Test
Bei der Nutzung von Paletten als Ladungsträger müssen Sie daher folgendes beachten:
Darauf verladene Güter müssen mit der Palette kraftschlüssig verbunden sein.
Dies ist z.B. mit einer jeweils 2-fachen Bänderung über Längs- und Querseite, falls erforderlich durch Verwendung eines Holzdeckels oder einer gleich großen, umgedrehten Palette, zu erreichen. Verwenden Sie pro Seite nur ein Band und
eines davon reißt unterwegs, dann fällt die Palette auseinander und Sie laufen
Gefahr, wegen mangelhafer Verpackung den Versicherungsschutz zu verlieren.
Nur Wickelfolien als Verpackung werden von Versicherern nicht anerkannt!
Sollte Ihre Sendung nicht von oben belastbar sein, dann muss dies für jede an
der Transportkette beteiligte Person klar erkennbar sein.
Bringen Sie also auf der Oberseite gut sichtbare Hinweise an und verwenden entweder einen Holzdeckel, oder ein Belastungshütchen oder einen leeren Karton, um ggf. eine unebene Oberfläche zu erzeugen.
Signieren Sie bitte jedes Packstück mit Absender- und Empfängerangaben.
Gleiches gilt, wenn Sie eine Abholung bei Ihrem Lieferanten mit direkter Lieferung an Ihren Kunden beauftragen.
Bedenken Sie bitte, dass Sendungen, die im Speditions-Sammelgut befördert werden, mehrmals umgeladen werden und daher an allen Schnittstellen eindeutig
identifizierbar sein müssen.
Ladungsdiebstähle entwickeln sich immer mehr zu einem Problem und haben eine zunehmende Sensibilisierung der Kontrollbehörden zur Folge.
Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass Ihre Sendungen von Lieferscheinen begleitet
werden, die Absender und Empfänger eindeutig ausweisen.
Durch den Fahrer auf mündliche Weisung erstellte Frachtbriefe können im Falle einer
Zoll-, BAG- oder Polizeikontrolle den Transport wegen der behördlichen Vermutung eines Ladungsdiebstahls bis zur Ermittlung des Eigentümers an der Ladung unterbrechen.
Ein dem Auftraggeber daraus entstehender Schaden z.B. wegen verspäteter Anlieferung ist nicht versicherbar!
Im Falle neutraler Lieferungen helfen wir Ihnen gerne, indem wir Ihre Lieferscheine
dem Fahrer übermitteln.
Informieren Sie Ihre Kunden, bei Empfang von Lieferungen eine sorgfältige Prüfung auf Beschädigungen vorzunehmen und diese ggf. eindeutig zu quittieren.
Bei Reklamationen, die nach Erteilung einer reinen Quittung geltend gemacht werden, ist derjenige, der reklamiert, beweispflichtig, dass der Schaden im Gewahrsam des Spediteurs entstanden ist. In der Regel ist das nachträglich unmöglich, so dass eine Bearbeitung durch die zuständige Versicherung nicht erfolgt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Quittung „unter Vorbehalt“ gerichtlich immer als reine Quittung bewertet wird.
Wir würden uns freuen, wenn diese Informationen zur Vermeidung von Schäden beitragen.